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2013/17/0421•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0421
2013/17/0421Verwaltungsgerichtshof31.08.2016
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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