2013/17/0415•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0415
2013/17/0415Verwaltungsgerichtshof28.06.2016
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 782,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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