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2013/17/0414•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0414
2013/17/0414Verwaltungsgerichtshof28.06.2016
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 229,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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