Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0414

2013/17/0414Verwaltungsgerichtshof28.06.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0414

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 229,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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