2013/17/0354•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0354
2013/17/0354Verwaltungsgerichtshof05.12.2013
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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