2013/17/0343•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0343
2013/17/0343Verwaltungsgerichtshof04.08.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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