2013/17/0324•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0324
2013/17/0324Verwaltungsgerichtshof26.11.2013
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit damit die Berufung gegen die Beschlagnahme des automatischen Roulettetisches (Gerät 1) und der Walzenspielgeräte (Geräte 2 bis 8) abgewiesen wurde.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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