2013/17/0240•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0240
2013/17/0240Verwaltungsgerichtshof06.11.2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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