2013/17/0213•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0213
2013/17/0213Verwaltungsgerichtshof28.06.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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