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2013/17/0190•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0190
2013/17/0190Verwaltungsgerichtshof20.01.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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