2013/17/0179•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0179
2013/17/0179Verwaltungsgerichtshof29.01.2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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