2013/17/0154•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0154
2013/17/0154Verwaltungsgerichtshof15.12.2014
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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