2013/17/0095•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0095
2013/17/0095Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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