Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0040

2013/17/0040Verwaltungsgerichtshof29.07.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

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