2013/17/0028•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0028
2013/17/0028Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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