2013/17/0021•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0021
2013/17/0021Verwaltungsgerichtshof28.06.2016
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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