Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0011

2013/17/0011Verwaltungsgerichtshof16.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2014

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Abweisung der Berufung betreffend das Glücksspielgerät "Global Bet Greyh., Nr. A005670-A005679" (Gerät Nr. 5) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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