2013/17/0003•Verwaltungsgerichtshof 2013/17/0003
2013/17/0003Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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