2013/16/0241•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0241
2013/16/0241Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
Die Beschwerde wird, soweit sie die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und die Rückerstattung von Normverbrauchsabgabe betrifft, als unbegründet abgewiesen.
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