2013/16/0220•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0220
2013/16/0220Verwaltungsgerichtshof02.07.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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