2013/16/0218•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0218
2013/16/0218Verwaltungsgerichtshof28.03.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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