2013/16/0215•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0215
2013/16/0215Verwaltungsgerichtshof11.09.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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