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2013/16/0209•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0209
2013/16/0209Verwaltungsgerichtshof22.10.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zur ungeteilten Hand dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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