Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0209

2013/16/0209Verwaltungsgerichtshof22.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0209

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zur ungeteilten Hand dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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