2013/16/0189•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0189
2013/16/0189Verwaltungsgerichtshof27.05.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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