Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0171

2013/16/0171Verwaltungsgerichtshof20.11.2014

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0171

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:

"Die namens der A GmbH eingebrachte Beschwerde vom 21. Mai 2013 gegen eine Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 18. April 2013, GZ 230000/61299/15/2011, wird zurückgewiesen."

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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