2013/16/0168•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0168
2013/16/0168Verwaltungsgerichtshof16.12.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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