Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0156

2013/16/0156Verwaltungsgerichtshof11.09.2014

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0156

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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