2013/16/0078•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0078
2013/16/0078Verwaltungsgerichtshof30.01.2014
Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer Dr. B hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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