2013/16/0056•Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0056
2013/16/0056Verwaltungsgerichtshof29.01.2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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