Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0045

2013/16/0045Verwaltungsgerichtshof20.11.2014

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/16/0045

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2013160045.X00

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG werden die angefochtenen Bescheide abgeändert:

Der Spruch des Bescheides Zl. ZRV/0285-Z1W/11 lautet:

"Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 4. April 2011, Zl. 100000/50197/2009-6, wird dahin abgeändert, dass die mit Schriftsatz vom 11. März 2011 eingebrachte Berufung des R M gegen eine Aufforderung zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellbevollmächtigten (§ 10 ZustG) zurückgewiesen wird."

Der Spruch des Bescheides Zl. ZRV/0286-Z1W/11 lautet:

"Die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 6. April 2011, Zl. 100000/50197/2009-7, wird dahin abgeändert, dass die mit Schriftsatz vom 11. März 2011 eingebrachte Berufung der M M gegen eine Aufforderung zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellbevollmächtigten (§ 10 ZustG) zurückgewiesen wird."

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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