2013/15/0278•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0278
2013/15/0278Verwaltungsgerichtshof21.04.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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