Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0215

2013/15/0215Verwaltungsgerichtshof21.11.2013

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0215

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2013:2013150215.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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