Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0158

2013/15/0158Verwaltungsgerichtshof30.01.2014

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0158

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2014

Spruch

1. zu Recht erkannt (Zl. 2013/15/0158):

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst (Zl. 2013/15/0160):

Die Beschwerde wird wegen Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurückgewiesen.

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