2013/15/0114•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0114
2013/15/0114Verwaltungsgerichtshof29.06.2016
Ermessen VwRallg8 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2
1. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird als unbegründet abgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Aufgrund der Beschwerde des Finanzamtes wird der angefochtene Bescheid, soweit er die Umsatzsteuer 2008 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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