2013/15/0087•Verwaltungsgerichtshof 2013/15/0087
2013/15/0087Verwaltungsgerichtshof10.02.2016
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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