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2013/13/0101•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0101
2013/13/0101Verwaltungsgerichtshof21.09.2016
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 sowie über die Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2003 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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