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2013/13/0072•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0072
2013/13/0072Verwaltungsgerichtshof28.06.2016
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Kapitalertragsteuer für das Jahr 2010) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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