2013/13/0058•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0058
2013/13/0058Verwaltungsgerichtshof01.06.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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