2013/13/0051•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0051
2013/13/0051Verwaltungsgerichtshof27.04.2016
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Umsatzsteuer 2003) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
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