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2013/13/0037•Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0037
2013/13/0037Verwaltungsgerichtshof30.03.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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