Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0006

2013/13/0006Verwaltungsgerichtshof28.10.2014

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/13/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

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