Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0228

2013/12/0228Verwaltungsgerichtshof04.09.2014

Regest

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0228

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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