2013/12/0213•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0213
2013/12/0213Verwaltungsgerichtshof27.02.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
1. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird stattgegeben;
2. über die Beschwerde gegen den genannten Bescheid zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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