Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0208

2013/12/0208Verwaltungsgerichtshof09.09.2016

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0208

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2016

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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