2013/12/0190•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0190
2013/12/0190Verwaltungsgerichtshof30.04.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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