2013/12/0157•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0157
2013/12/0157Verwaltungsgerichtshof30.04.2014
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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