Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0123

2013/12/0123Verwaltungsgerichtshof30.04.2014

Regest

Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Unterschrift Genehmigungsbefugnis Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Überprüfung durch VwGH Behördenorganisation Zurechnung von Bescheiden Intimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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