Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0113

2013/12/0113Verwaltungsgerichtshof27.02.2014

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0113

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2014

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Beschwerde nicht gegen die Versagung einer finanziellen Abgeltung des nicht angetretenen Resturlaubes richtet, wird sie zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Soweit der angefochtene Bescheid die finanzielle Abgeltung des nicht angetretenen Resturlaubes versagt, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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