Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0102

2013/12/0102Verwaltungsgerichtshof20.03.2014

Regest

Beweismittel Urkunden Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Verfahrensmängel Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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