2013/12/0098•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0098
2013/12/0098Verwaltungsgerichtshof16.09.2013
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Antrag des Beschwerdeführers nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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