2013/12/0077•Verwaltungsgerichtshof 2013/12/0077
2013/12/0077Verwaltungsgerichtshof10.07.2013
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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